Berufsunfähig infolge „Blutgrätsche“: Fußballer haftet persönlich für rücksichtsloses Foul
Persönliche Haftung für „Blutgrätsche“: Rücksichtsloses Foul kostet 50.000 €
Der Kläger ist Amateurfußballer. Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga wurde er von dem beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte habe ihm die Verletzung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügt und forderte deshalb die Zahlung von Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte verweigerte die Zahlung. Der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen. Das Landgericht (LG) gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €. Der Beklagte ging in Berufung.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beklagte hafte für die Verletzung des Klägers. Zwar hafte ein Fußballspieler mangels Fahrlässigkeit nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Das Foulspiel des Beklagten lasse sich jedoch nicht unter eine derartige Spielweise fassen. Vielmehr habe er rücksichtslos unter Verstoß gegen die geltenden Fußballregeln gehandelt. Ein derartiges Einsteigen begründe eine Haftung des Beklagten. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Davon sei das LG nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen (OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: I-6 U 241/11).
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