Falschangaben beim PKH-Antrag rechtfertigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Falschangaben beim PKH-Antrag: Entzug der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtens
Dem Beklagten eines Rechtsstreits war zunächst auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachträglich stellte sich heraus, dass er bei Antragstellung eine teilweise unrichtige und unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Infolgedessen hob das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nachträglich auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, der den Verstoß einräumte, sich jedoch darauf berief, dass nur eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter betroffen sei, blieb erfolglos. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BFH) ein.
Ohne Erfolg. Die Bundesrichter bestätigen die Entscheidungen der Vorinstanzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sanktioniere § 124 Nr. 2 ZPO die absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten Falschangaben eines Antragstellers. Dies ergebe sich nicht nur aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift, sondern auch aus dem Gesetzeszweck. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot stehe, sei der Antragsteller bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Komme er dieser Pflicht nicht nach, könne das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, Az.: IV ZB 16/12).
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