Gericht stärkt Vermieterrechte: Optischer Mangel berechtigt nicht zur Mietminderung
Keine Mietminderung: Optischer Mangel allein rechtfertigt keine Minderung des Mietzinses
Ein Ehepaar hatte Anfang April 2011 festgestellt, dass sich in ihrer Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Die Eheleute teilten der Vermieterin ihre Beobachtung mit. Ab August 2011 minderten sie ihre Miete um 5 Prozent (55,58 €), weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten. Die Vermieterin war mit der Minderung des Mietzinses nicht einverstanden. Daraufhin klagten die Mieter auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Das Gericht wies die Feststellungsklage der Mieter ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Die derzeitige Beeinträchtigung liege nach eigenem Vorbringen der Mieter darin, dass sich durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige keine Minderung. Eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache liege nicht vor. Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls nicht für eine Minderung aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden ließen (AG München, Urteil vom 20.04.2012, Az.: 474 C 2793/12).
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