Dubioses Branchenverzeichnis im Internet – Überraschende Klausel für Eintrag ist unwirksam
Geschäftsführer unterschreibt unbeabsichtigt Eintrag für Branchenverzeichnis im Internet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern ein Urteil zur Zahlungsklage wegen eines Eintrags in ein dubioses Branchenverzeichnis im Internet gesprochen. Konkret ging es um die Frage, ob die diesbezügliche Klausel zur Zahlungspflicht in einem Antragsformular für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet überraschenden Charakter hat und deshalb als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil werden kann. Im entschiedenen Fall betreibt die Klägerin ein solches Branchenverzeichnis. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 € netto pro Jahr…." Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin stellte daraufhin 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung gerichtete Klage des Verzeichnisbetreibers blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Angebot zum Abschluss über zahlungspflichtigen Vertrag für Eintrag ist nicht deutlich
Auch der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der Formulargestaltung so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden (BGH, Urteil vom 26.07.2012; Az.: VII ZR 262/11).
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