Haftung bei ungeklärtem Unfall – Beide Autofahrer müssen Schaden hälftig übernehmen
Autofahrer machen vor Gericht gegensätzliche Angaben zur Unfallursache
Kann ein Unfall nicht aufgeklärt werde, tragen laut einem gestern veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts (AG) München beide Beteiligte je die Hälfte des Schadens auf Grund der Tatsache, dass von beiden Verkehrsteilnehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausging. Im Ausgangsfall befuhr ein Autofahrer (Porsche) die linke Spur einer zweispurigen innerörtlichen Straße. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, am Porsche entstand ein Schaden von 3.280 €. Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben, da der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen sei. Dieser behauptete bezüglich der Unfallursache, dass der Porschefahrer ihn links überholt habe und nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren sei.
Gericht stellt auf die Betriebsgefahr bei der Haftung ab
Das AG sprach der Klägerin nur die Hälfte des eingeklagten Schadenersatzes zu. Grundsätzlich besitze diese einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 % zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme und einem Sachverständigengutachten sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den „Fahrstreifenwechsler“, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 € (AG München, Urteil vom 07.12.2011; Az.: 322 C 21241/09).
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