AGB beim Handy - "Nichtnutzungsgebühr" und "Pfandgebühr" für SIM-Karte sind unwirksam
Mobilfunkanbieter verlangt in AGB Nichtnutzungsgebühr und Pfandgebühr
Ein Mobilfunkanbieter darf laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe mit seinem Handy tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Das OLG gab mit dem gestern veröffentlichten Urteil der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Mobilfunkanbieter statt.
Klauseln in AGB verstoßen gegen Treu und Glauben
Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liegt überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, sind unwirksam. Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Die beanstandete Klausel in den AGB ist so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist. Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2012; Az.: 2 U 12/11)
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