Prepaid-Vertrag: Mobilfunkanbieter muss bei automatischer Aufladung vor Kosten warnen
Mobilfunkanbieter bleibt auf Telefongebühren von fast 15.000 € sitzen
Ein Mobilfunkanbieter, der Verbraucher bei einem Prepaid-Vertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das Berliner Kammergericht (KG) bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698 € mit Ausnahme von 10 € abgewiesen hatte. Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10 € „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte.
Unterlassene Warnung vor Kostenrisiko verstößt gegen Treu und Glauben
Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe (KG Berlin, Urteil vom 28.06.2012; Az.: 22 U 207/11).
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