Private Waldorfschule – Berliner Empfänger von Hartz IV hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme
Jobcenter lehnt Kostenübernahme beim Schulgeld für Waldorfschule ab
Jobcenter sind laut aktueller Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin nicht verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule zu übernehmen. Der Bedarf an Schulbildung wird durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Der im Jahr 2000 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner aus Thailand stammenden alleinerziehenden Mutter und einer kleineren Schwester in Berlin-Wedding. Er besucht eine private Waldorfschule im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, für die ein monatliches Schulgeld von 90 Euro zu entrichten ist. Das Jobcenter lehnte die beantragte Übernahme dieser Schulkosten ab. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Mutter dem Kläger eine ordentliche Schulbildung zukommen lassen wolle. Diese sei jedoch auch durch die kostenlosen staatlichen Schulen gewährleistet. Hiergegen erhob der Kläger im Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht. Im Bezirk Wedding werde der Bedarf an ausreichender Schulbildung an staatlichen Schulen nicht gedeckt. Dort seien viele Ausländer mit geringen deutschen Sprachkenntnissen. Der Besuch einer Waldorfschule sei daher für seine weitere Entwicklung wichtig.
Schulbildung durch staatliche Schulen ausreichend gesichert
Das Gericht wies die Klage ab. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip enthalte nur einen Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich seien. Ein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule lasse sich hieraus nicht ableiten. Der Bedarf an Schulbildung werde vielmehr durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Allein die Auffassung des Klägers, dass Waldorfschulen besser seien als staatliche Schulen, begründe keinen weitergehenden Anspruch. Der Wunsch, den gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermeiden, mache den Besuch einer staatlichen Schule für den Kläger nicht unzumutbar. Berlin sei eine multikulturelle Stadt, in der ¼ der Einwohner einen Migrationshintergrund habe – auch der Kläger selbst zähle hierzu. Im Bezirk Berlin-Mitte gebe es zahlreiche Grund- und weiterführende Schulen, die er besuchen könne (SG Berlin, Urteil vom 12.06.2012; Az.: S 172 AS 3565/11).
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