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Lebensgefährtin zahlt nicht – Sohn muss für Bestattung des Vaters allein aufkommen

18. Juni 2012

Lebensgefährtin zahlt Bestattungskosten nicht

Laut baden-württembergischem Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist laut Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner  und als solcher nicht zahlungspflichtig. Der Vater des Antragstellers lebte bis zu seinem Tod im August 2010 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Sohn. Der geschiedene Vater hinterließ mehrere volljährige Kinder, darunter den Antragsteller. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen beantragte die Bestattung, worauf ihr zunächst die Kosten für die Urnenbeisetzung in Rechnung gestellt wurden. Nachdem die Lebensgefährtin keine Zahlungen leistete und nach unbekannt verzog, verlangte die Stadt die Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.246 €. Hiergegen machte der Sohn u.a. geltend, zahlungspflichtig sei die „Lebenspartnerin“ seines verstorbenen Vaters.


Lebensgefährtin zahlt nicht – Sohn muss für Bestattung des Vaters allein aufkommen


Sohn muss Bestattungskosen übernehmen

Nach Auffassung des Gerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und Bestattungskosten zu bezahlen. Zwar sei zur Zahlung auch verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantrage. Daneben seien aber auch die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern, volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) und damit die volljährigen Kinder des Verstorbenen wie der Antragsteller zahlungspflichtig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Stadt diese Rangfolge beachtet. Die Frau, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, sei nämlich weder die Ehefrau noch die Lebenspartnerin, sondern „lediglich“ die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen. Damit seien die volljährigen Kinder nach der gesetzlichen Rangliste zahlungspflichtig. Die Stadt habe die Kosten gerade vom Antragsteller fordern und ihn darauf verweisen dürfen, einen Ausgleichsanspruch gegen seine übrigen volljährigen Geschwister geltend zu machen (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2012;  Az.: 6 K 1263/12).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Bestattungskosten, Lebenspartner, Kosten, Vater, Ehefrau, Bestattung, Lebensgefährte, Sohn, Verstorbenen, Ausgleichsanspruch
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