Kein Kindergartenplatz in Mainz – Stadt muss Unterbringung in privater Betreuungseinrichtung ersetzen
Stadt kann Kindergartenplatz erst 6 Monate später anbieten
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat jetzt über die Klage einer Frau und deren zweijähriger Tochter entschieden, denen entgegen dem Rechtsanspruch des Landes Rheinland-Pfalz auf einen Kindergartenplatz in Mainz kein solcher Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte. Hierzu war die Stadt erst sechs Monate später in der Lage, so dass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste.
Stadt muss für bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sorgen
Die Richter haben die beklagte Stadt diesbezüglich verpflichtet, den Klägerinnen die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 € zu ersetzen. Laut VG habe das Kind ab vollendetem zweitem Lebensjahr in Rheinland-Pfalz einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Mutter könne sich hier auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze (VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012; Az.:1 K 981/11.MZ).
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