Wettbewerbswidrig - Telekom wegen belästigender und irreführender Schreiben an Verbraucher verurteilt
Telekom verschickt Schreiben mit Auftragsbestätigung ohne Auftrag
Die Telekom darf Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass sie einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten die Gerichte in zwei vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren. In beiden Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung. Im Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um einen Telekom-Kunden, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte. Dort wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Deutschen Telekom AG: „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“. Gegenstand war das Tarifpaket „Entertainment Comfort“ mit erweitertem Leistungsumfang. Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt. Hier hatte schon das Landgericht Bonn am 30.09.2011 entschieden, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012; Az.: 6 U 199/11).
Schreiben mit Auftragsbestätigung nach Anruf von Callcenter
Im zweiten Fall hatte die Telekom Deutschland GmbH durch ein Call-Center Verbraucher anrufen lassen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“, obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war. Das Landgericht Bonn sah die Handlung als irreführend und belästigend an, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an (LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012; Az.: 11 O 7/12).
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