Neue EU-Erbrechtsverordnung soll Erben in Europa ab 2015 erleichtern
Justizminister einigen sich auf EU-Erbrechtsverordnung zum Erben in Europa
Die EU-Justizminister haben am 08.06.2012 die neue, ab 2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Bislang bestimmt die EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet. Diese unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird. Auch werden Erbnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU in den anderen Mitgliedstaaten häufig nicht anerkannt.
In EU-Mitgliedstaaten kann Erbrecht künftig frei gewählt werden
Die Verordnung legt jetzt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist (Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts). Dadurch, dass in allen Mitgliedstaaten der EU das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser künftig aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Die neue Verordnung führt außerdem ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen, sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
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