Kindergeld - Berufsausbildung bei Au-pair im Ausland wird nur bei 10-stündigem Sprachkurs anerkannt
Berufsausbildung für Au-pair muss bezüglich Kindergeld mindestens 10 Stunden betragen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung, die zum Kindergeld berechtigt, anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachkurs begleitet werden. Die Tochter des Klägers hielt sich im Ausgangsfall nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf.
TOEFL oder IELTS reicht als Nachweis für das Kindergeld aus
Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der BFH ging in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon aus, dass die Tochter weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht hatte. Der BFH merkt diesbezüglich an, dass Aufenthalte im Ausland – unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts – grundsätzlich als Berufsausbildung zu qualifizieren werden können, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Klägers hatte aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war (BFH, Urteil vom 15.03.2012; Az.: III R 58/08).
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