Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Anschlussinhaber haftet nicht generell für Ehepartner
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet gegen Anschlussinhaber
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt die Frage entschieden, wann einen Anschlussinhaber eine Haftung für eine Urheberrechtsverletzung im Internet trifft, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehepartner begangen wurde. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die beklagte Ehefrau ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Vor dem Landgericht verteidigte sie sich damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht gab der Klage trotzdem statt und verurteilt sie zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten.
Ehepartner müssen sich bei Internetanschluss nicht gegenseitig überwachen
Auf die Berufung der Frau hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Laut BGH-Rechtsprechung spreche zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung selbst der Täter sei. Lege der Inhaber jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war. Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertritt das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird zwar angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012; Az: 6 U 239/11).
- Kommentieren
- 4812 Aufrufe