Gast in Hotelzimmer verletzt: Hotel trifft Haftung ohne Verschulden für zerbrechende Glasscheibe
Hotel will keine Haftung ohne Verschulden für zerbrechende Glasscheibe im Hotelzimmer übernehmen
Weist ein Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, trifft das Hotel eine Haftung ohne Verschulden. Besteht eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stellt dies laut Amtsgericht (AG) München einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechende DIN-Norm eingehalten wurde. Eine Kieferorthopädin hatte 2008 ein Zimmer in einem Hotel gebucht. Als sie dort die Dusche öffnete, barst plötzlich explosionsartig die Glasscheibe. Durch die herumfliegenden Glassplitter wurde sie im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde zerstört. Die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger verschlechterte sich und zog eine Operation nach sich, bei der eine Narbe verblieb. Der Gast klagte auf Schadenersatz für die Brille (878 €), ein angemessenes Schmerzensgeld und eine Einstandspflicht für künftige Schäden. Das Hotel lehnte dies ab. Der Sachverhalt könne sich nicht so abgespielt haben, es handele sich um ein der DIN-Norm entsprechendes Sicherheitsglas, das nicht zerspringen könne. Außerdem sei keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt worden.
Schadenersatz bestätigt – Einhaltung der DIN-Norm ist unerheblich
Das Amtsgericht gab dem Gast Recht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass laut Gutachten des Sachverständigen auch ein Sicherheitsglas der Dusche zerspringen könne. Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt, das Hotelzimmer besitze deshalb einen Mangel. Es spiele keine Rolle, ob die Einrichtung den technischen Vorgaben entsprochen habe. Das Hotel schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung einer DIN-Norm. Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien, sei eine Einstandspflicht des Hotels für zukünftige Schäden festzustellen (AG München, Urteil vom 07.09.2011; Az.: 111 C 31658/08).
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