Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zahlungsverzug – Verzugszinsen steigen auf 9 %
Gesetzentwurf zu Zahlungsverzug, Patentierung und Rechtsbehelfsbelehrung
Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr betrifft. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern verbessern. Ein weiterer Entwurf (Patentnovellierungsgesetz) soll dafür sorgen, dass Patente und Gebrauchsmuster künftig leichter beantragt und geprüft werden können. Durch die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird künftig Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtert.
1. Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Für kleine und mittlere Unternehmen ist es finanziell gefährlich, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Der Gesetzentwurf soll diesem Problem entgegenwirken. Es bleibt beim Grundsatz, dass Forderungen sofort fällig sind. Vorgesehen sind demnach vor allem folgende gesetzgeberische Maßnahmen:
- Einschränkung der Möglichkeit, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben,
- Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen von 8 auf 9 % und
- Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale von 40 € bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr der Unternehmen untereinander.
2. Patentnovellierungsgesetz
In Zukunft soll die Patentierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) flexibler und kostengünstiger ausgestaltet werden. Der „Recherchebericht“ des DPMA enthält künftig nicht nur eine Auskunft dazu, ob die angemeldete Erfindung neu ist, sondern auch eine vorläufige Bewertung der übrigen Voraussetzungen einer Patentierung. Das Patentnovellierungsgesetz führt ferner die elektronische Akteneinsicht über das Internet ein.
3. Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Die Bürger werden künftig über Form, Frist und das zuständige Gericht für Rechtsmittel unterrichtet. Ist für die Rechtssache anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, ist dies entbehrlich, weil der Anwalt seinen Mandant über die Anfechtungsmöglichkeiten unterrichten wird.
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