Steuerfreie Zuschläge können beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden
Vater von Drillingen klagt auf Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Rahmen der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden müssen. Geklagt hatte ein Fabrikarbeiter, der sich gegen die Nichtberücksichtigung von Zuschlägen bei der Berechnung des Elterngelds wehrten. Der Fall bezieht sich auf einen Zeitraum vor 2011. Das beklagte Land Hessen hatte dem Kläger für den ersten bis zehnten Lebensmonat seiner 2007 geborenen Drillinge Elterngeld in Höhe von monatlich 1.635 € gewährt. Der Kläger verlangte leistungserhöhend auch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht. Das Land ging in die Revision. Die Einkommensermittlung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müsse grundsätzlich anhand des steuerrechtlichen Einkünftebegriffs zu erfolgen. Da steuerfreie Einnahmen nach der steuerrechtlichen Systematik von vornherein keine Einkünfte darstellten, seien sie nicht als Einkommen im Sinne des § 2 BEEG zu berücksichtigen.
Nur steuerbare Einkünfte können bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden
Das BSG gab der Auffassung des Landes Recht. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bezogenen steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit beim Elterngeld zu berücksichtigen sind. Es handele sich diesbezüglich nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts. Der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte werde durch weitere Vorschriften geprägt. So gehörten die steuerfreien Zuschläge im Sinne des § 3b EStG nicht zu diesen Einkünften (BSG, Urteil vom 05.04.2012; Az.: B 10 EG 3/11 R).
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