Streit unter Nachbarn um Zugang zur Mülltonne rechtfertigt keine einstweilige Verfügung
Miteigentümer versperrt Nachbarn Weg zur Mülltonne
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass ein Hauseigentümer nicht per einstweiliger Verfügung gegen einen Miteigentümer vorgehen kann, wenn dieser ihm den direkten Weg zur Mülltonne versperrt und der Zugang über einen anderen Weg möglich ist. Im Ausgangsfall waren die Eigentümer eines Wohnhauses durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt, das Grundstück ihres Nachbarn zu betreten, um auf kurzem Weg zu einer sich dort befindenden Mülltonnenanlage zu gelangen. Der Nachbar hatte eines Tages einen Zaun mit einer versperrten Tür zwischen den Grundstücken errichtet. Die Eigentümer des daneben liegenden Grundstücks konnten deshalb nur deutlich länger und beschwerlicher zur Mülltonne gelangen. Sie stellten daher beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und verlangten die Wiederherstellung des alten Zustands.
Einstweilige Verfügung nur, wenn Abwarten unzumutbar ist
Der Antrag wurde zurückgewiesen. Im Gegensatz zur normalen Klage müsse hier ein sogenannter Verfügungsgrund vorliegen. Die einstweilige Verfügung müsse zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten. Im vorliegenden Fall seien die Mülltonnen aber grundsätzlich noch erreichbar gewesen. Es sei nichts vorgetragen, warum es unzumutbar sei, den längeren Weg zu nehmen. Das Amtsgericht wisse aus eigener Sachkunde, dass es möglich ist, auch unter Mitführung einer Mülltüte einen Weg von 100 Metern zurückzulegen, 27 Treppenstufen zu steigen und ein Tor zu öffnen. Der zurückzulegende Weg sei natürlich umso beschwerlicher, je mehr Müll zu tragen sei. Dem könne jedoch dadurch begegnet werden, dass kleinere Mengen Müll transportiert werde. Es sei den Antragsstellern auch zuzumuten, den Müll kurzfristig abzustellen, um das Tor zu öffnen. So wesentliche Nachteile, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden werden müsste, lägen daher nicht vor. Der ordentliche Klageweg steht den Klägern selbstverständlich offen (AG München, Beschluss vom 26.01.2012; Az.: 133 C 2128/12).
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