LSG bestätigt Recht auf Hartz IV trotz beträchtlichem Immobilien-Vermögen
Jobcenter lehnt Anspruch auf Hartz IV wegen Schenkung von Immobilien-Vermögen ab
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat jetzt den Anspruch auf Hartz IV trotz erheblichem Vermögen an Immobilien bestätigt. Hilfebedürftig nach Hartz IV sind grundsätzlich nur bedürftige Personen - wer Vermögen besitzt, muss dieses für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Im Ausgangsfall hatte der spätere Kläger von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern allerdings einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert worden, da die Eltern wegen des Umganges des Klägers mit Geld in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien zugunsten Ihres Enkels verhindern wollten. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte, lehnte das Jobcenter ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das Wohnhaus (Mehrfamilienhaus) sowie die landwirtschaftlichen Grundstücke von mehr als 12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls versagt.
Immobilien können wegen Anspruch auf Rückübertragung nicht verwertet werden
Das LSG sieht die Sache anders - es hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das Jobcenter zur Leistung verurteilt. Wohnhaus und landwirtschaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das verwertbar und marktfähig sei. Das hindere der grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Bei Immobilien zähle zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung Anderer übertragen werden können. Der Anspruch auf Rückübertragung diene nicht allein dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der Grundsicherung liege somit nicht vor (Bayerisches LSG, Urteil vom 02.02.2012; Az.: L 11 AS 675).
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