Deutsche Vermögensberatung muss für strafbares Verhalten ihres Außendienstmitarbeiters haften
Außendienstmitarbeiter der DVAG begeht Untreue zu Lasten des Kunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Außendienstmitarbeiters (Handelsvertreter) einzustehen hat. Im Streitfall ging es darum, dass der Ehemann der Klägerin auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet hatte und in der Folgezeit auch die monatlichen Zahlungen an die DIT leistete. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Handelsvertreter zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in den DIT Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln. Die Klägerin hat vorgetragen, der Handelsvertreter habe 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieser Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage gegen die DVAG abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen - allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile.
Aufgaben des Handelsvertreters begründen Schuldverhältnis der DVAG mit Kunden
Der BGH hat die Revision der DVAG zurückgewiesen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der BGH bejaht auch die Einstandspflicht der DVAG nach § 278 Satz 1 BGB, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten (BGH, Urteil vom 15.03.2012; Az.: III ZR 148/11).
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