Klage gegen Facebook gewonnen - LG Berlin untersagt Freundefinder und etliche AGB
Facebook verstößt mit dem Freundefinder und AGB gegen Verbraucherrechte
Das Landgericht (LG) Berlin gab vorgestern einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Facebook in vollem Umfang statt. Die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln seien mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vereinbar. Beim Freundefinder kritisierte das Gericht laut vzbv, dass die Mitglieder von Facebook dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben. Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt.
Urheberrecht bleibt beim Nutzer
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen AGB nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.
Vorgaben sind erst nach Rechtskraft des Urteils verbindlich
Konkret hat das Gericht der Facebook Ireland Limitied folgendes aufgegeben:
- keine Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers,
- kein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie
- Keine Verwendung von Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien"
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012; Az.: 16 O 551/10).
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