Milliardenklagen gescheitet – Aussteuerungsbetrag und Eingliederungsbeitrag sind verfassungsgemäß
Arbeitnehmer und Arbeitgeber klagen gegen Verwendung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass der "Aussteuerungsbetrag", den die Bundesagentur für Arbeit (BA) seit 2005 an den Bund abführen musste, sowie der ähnlich konzipierte "Eingliederungsbeitrag", der den Aussteuerungsbeitrag seit 2008 ersetzt hat, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu diesen Instrumenten, die Zahlungen in insgesamt zweistelliger Milliardenhöhe zum Gegenstand haben, kam es daher nicht. Ein Arbeitnehmer sowie ein Arbeitgeber begehrten die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, weil sie ‑ gestützt durch die Ansicht zahlreicher Rechtswissenschaftler ‑ meinen, ihre Beträge seien deutlich zu hoch. Sie halten es für verfassungswidrig, dass die auf der Grundlage von Versicherungspflicht eng zweckgebunden erhobenen Beiträge hier unzulässig zur Stärkung des Bundeshaushalts eingesetzt würden; die Finanzierung von Fürsorgemaßnahmen nach dem SGB II obliege dem Staat, nicht der Versichertengemeinschaft.
Gesetzgeber hat Grenzen des zulässigen Einsatzes von Beitragsmitteln eingehalten
Die Klagen blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht hat die klagenden Beitragszahler zwar ausnahmsweise für befugt gehalten, die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Pflichtbeiträge auch wegen einer bestimmten Mittelverwendung gerichtlich prüfen zu lassen. Das Gericht ist den Klägern aber ‑ trotz ihres zutreffenden Ausgangspunkts der engen Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen ‑ im Ergebnis nicht gefolgt. Selbst wenn man annähme, dass "Aussteuerungsbetrag" und "Eingliederungsbeitrag" sich jeweils auf die konkrete Beitragshöhe auswirkten, wurden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung jedenfalls nicht "zu Unrecht" entrichtet. Der Gesetzgeber hat die allein zu überprüfenden äußersten Grenzen des zulässigen Einsatzes von Beitragsmitteln eingehalten. Die Milliardenzahlungen der BA an den Bund haben einen noch hinreichenden Bezug zu den beitragsfinanzierten Aufgaben der Arbeitsförderung nach dem SGB III (BSG, Urteile vom 29.02.2012; Az.: B 12 KR 5/10 R, B 12 KR 10/11 R).
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