VG Stuttgart: Schmelzkäse und Putenschinken haben im Cordon Bleu nichts zu suchen
Hersteller will Inverkehrbringen von Puten-Formschnitte Cordon Blue gerichtlich erzwingen
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat die Klage eines Herstellers von Geflügelfleischerzeugnissen (Klägerin) auf Feststellung, dass sie das Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; ... mit Schinken und Käse gefüllt“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr bringt, abgewiesen. Damit ist festgestellt, dass der Kläger sein Produkt mit dieser Bezeichnung nicht mehr in den Verkehr bringen darf, weil das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers statt Käse und Schweineschinken eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält.
Schinken muss vom Schwein stammen und Schmelzkäse darf nicht als Käse bezeichnet werden
Nach Auffassung des VG verstößt die vom Kläger gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt des Klägers aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt (VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012; Az.: 4 K 2394/11).
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