Krebs - Ehe von 17 Tagen begründet keinen Anspruch auf Witwenrente
Rentenversicherung geht von Versorgungsehe aus
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat jetzt den Anspruch einer Ehefrau auf Witwenrente abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium litt und kurze Zeit später verstarb. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Die 56-jährige Frau hatte im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später verstarb dieser an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die Rentenversicherung lehnte einen Antrag auf Witwenrente mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und von Hartz-IV-Leistungen lebende Witwe hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei, und erhob Klage.
Tödlicher Ausgang war bei Eheschließung vorhersehbar
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sogenannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt (LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011; Az.: L 5 R 320/10).
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