Generalunternehmer muss für fehlerhaft programmierten Aufzug durch Subunternehmer haften
Hotelier muss verletzten Hotelgästen 360.000 Euro Schadenersatz leisten
Ein mit dem Umbau zu einem Hotelbetrieb beauftragter Generalunternehmer muss laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eingetretene Personenschäden infolge fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs haften. Der beklagte Generalunternehmer baute im Auftrag des Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort – durch einen Subunternehmer – eine Hotelaufzugsanlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus, was dazu führte, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht, wie gewünscht, in das Ober–, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 € und verklagte den Generalunternehmer auf Ersatz dieser Kosten.
Programmierung des Aufzugs war nachweislich fehlerhaft
Das OLG gab dem Hotelier Recht bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung. Die Werkleistung des Generalunternehmers sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch der Senat eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2011; Az.: I-21 U 167/10).
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