Hundehalter muss für angebundenen Dackelmischling haften
Angeleinter Dackel springt bellend auf Frau zu
Das Landgericht (LG) Coburg hat jetzt der Klage einer Krankenkasse, die eine Hundehalterin für den Sturz Ihrer Versicherten verantwortlich machte stattgegeben. Die Versicherte stürzte im Mai 2010 vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden.
Beim Vorbeigehen am angebundenen Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Dackelmischlings über 6.500 € Behandlungskosten. Sie behauptete, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurückgewichen und zu Boden gestürzt. Die Hundehalterin sei aufgrund der gesetzlich geregelten Tierhalterhaftung für den Unfall verantwortlich. Die Beklagte brachte zu ihrer Verteidigung vor, dass sich ihr Hund gar nicht bewegt habe. Die später Gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei zu Boden gestürzt. Ihr Hund habe weder gebellt und auch nicht versucht, die Passantin anzuspringen.
Zeugen bestätigten die Darstellung der Geschädigten
Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Hund der Beklagten auf die Versicherte der Krankenkasse zulief und sie anbellte. Diese wich aus Schreck einen Schritt zurück und stürzte dabei zu Boden. Das Gericht konnte sich insoweit auf zwei übereinstimmende unabhängige Zeugen stützen. In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zu bewegt, sah das Gericht zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit hat sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert. Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Gericht nicht erkennen. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes war nicht vorhersehbar (LG Coburg, Urteil vom 22.07.2011; Az.: 13 O 150/11).
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