Bürger muss antworten - Zensusgesetz 2011 ist nicht verfassungswidrig
Kläger stellt im Fragebogen Gegenfragen
Ein Einwohner, der zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, ist laut Verwaltungsgericht (VG) Neustadt zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Der zur Haushaltebefragung herangezogene Kläger füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der zuständige Landkreis teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unzureichend beantwortet habe, und bat ihn, diesen zu vervollständigen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das Zensusgesetz 2011 verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die in dem Fragebogen gestellten Fragen seien derart „intim“, dass sie nachhaltig in seine Privatsphäre eindringen würden.
Zensus auf Stichprobenbasis ist kein gravierender Eingriff in Grundrechte
Das VG wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 sei nicht verfassungswidrig. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchstpersönliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben. Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten. Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden. Schließlich habe der Gesetzgeber auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden könnten (VG Neustadt, Urteil vom 21.11. 2011; Az.: 4 K 817/11.NW).
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