Hersteller darf Mineralwasser als „Bio-Mineralwasser“ bezeichnen
Staatliche Vorgaben für Bio-Mineralwasser gibt es nicht
Das Oberlandgericht (OLG) Nürnberg hat jetzt in einem Rechtsstreit, in dem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen einen Getränkehersteller aus der Oberpfalz Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Danach darf der Beklagte zukünftig wieder sein natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ anpreisen und verkaufen. Es ist ihm jedoch weiterhin untersagt, ein Siegel mit der Bezeichnung „Bio Mineralwasser“ auf seinen Flaschenetiketten anzubringen. Die Parteien stritten darüber, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei. Die Vorinstanz hatte sich mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich "Bio-Mineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten.
Kennzeichnung ja, Siegel nein
Dieses Urteil wurde vom OLG nicht bestätigt. Der Senat stellte vielmehr fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher - tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von dem Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird. Bestätigt hat demgegenüber der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels "Bio Mineralwasser" untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011; Az.: 3 U 354/11).
- Kommentieren
- 2526 Aufrufe