Kommune kann Domina-Studio in Gewerbegebiet untersagen
Kommune untersagt Domina Ausübung der Prostitution
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat kürzlich entschieden, dass im Gewerbegebiet der Stadt Esslingen kein Domina-Studio betrieben werden darf. Die Betreiberin des Domina-Studios wehrte sich gerichtlich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde der Stadt vom Januar 2009.
Verfügung zur Nutzungsuntersagung aus städtebaulichen Gründen ist rechtmäßig
Das VG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig. Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht – wie der der Klägerin – dienten, aus. Dieser Ausschluss sei wirksam, denn diesbezüglich lägen besondere städtebauliche Gründe vor. Der Ausschluss durch die Stadt sei nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des städtebaulichen Konfliktpotenzials in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet und zur Vermeidung eines "Trading-down-Effekts". Bei dem Ausschluss von der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetrieben handle es sich auch nicht um eine verwaltungsrechtlich unzulässige Negativplanung. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheitere am planerischen Grundkonzept der Stadt. Soweit sich die Klägerin auf ein in der Nähe befindliches Bordell berufe, könne sie hieraus keine ihr zustehenden Rechte beanspruchen, weil für dieses Bordell eine bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vorliege und es derzeit nur geduldet werde. Das Bordell befinde sich außerdem in einem anderen Plangebiet, in welchem derzeit ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werde, der eine mögliche Legalisierung vorsehe. Auch das Argument, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gelte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen haben keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht, da dieses sozialethisch neutral sei (VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011; Az.: 2 K 4087/099).
- Kommentieren
- 2951 Aufrufe