Erfolgreicher Widerspruch – Kosten für Rechtsanwalt werden nicht immer ersetzt
Behörde beruft sich bei Bußgeldbescheid auf falsches Motorrad
Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsachenvortrag aus, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt keine Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Kreisverwaltung gegenüber dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda angeordnet. Begründet hatte sie dies damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei, der Fahrzeugführer aber durch die Bußgeldstelle trotz eines Beweisfotos, welches dem Kläger bereits im Bußgeldverfahren übersandt worden sei, nicht habe ermittelt werden können. Hiergegen erhoben die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte Widerspruch und trugen vor, bei dem Motorrad handele es sich nicht um das Fahrzeug des Klägers. Dieser sei Eigentümer einer Honda, auf dem Beweisfoto sei hingegen eine Yamaha zu sehen. Offenbar handele es sich um eine Verwechslung. Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrtenbuchauflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen.
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist bei bloßen Tatsachen nicht notwendig
Das VG hat diese Entscheidung der Behörde als rechtmäßig bestätigt. Zwar habe derjenige, dessen Widerspruch erfolgreich sei, einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Eine rechtsanwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sei aber nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen. Die Erstattungsfähigkeit sei nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts bedient hätte. Hier sei die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in der Lage gewesen (VG Neustadt, Urteil vom 26.09.2011; Az.: 3 K 352/11.NW).
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