Fehlalarm – Betreiber der Alarmanlage muss für Polizeieinsatz zahlen
Betreiber will für Fehlalarm nicht verantwortlich sein
Dem Betreiber einer Alarmanlage, die dieser zum Schutz seines Kiosks installiert hat, können laut Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden. Im Ausgangsfall war die örtlich zuständige Polizeiinspektion abends von einer Privatperson darüber informiert worden, dass an dem Kiosk die rote Alarmleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte fuhren vor Ort und überprüften den Kiosk von außen. Sie konnten aber keine Auffälligkeiten feststellen, alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Der später zu dem Sachverhalt angehörte Kläger gab an, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt. Für den Polizeieinsatz stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 120 € in Rechnung. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, dass der technische Defekt ihm nicht zugerechnet werden könne.
Ungerechtfertigte Alarmierung kostet in Rheinland-Pfalz 120 €
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die einschlägigen Vorschriften sähen für Amtshandlungen der Polizei für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 120 € vor. Ungerechtfertigt sei eine Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage, wenn die Polizei eine Ursache für die Alarmauslösung nicht feststellen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben (VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011; Az.: 5 K 414/11).
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