Schaden in der Waschanlage – Bei Autowaschstraße wird Beweis schwierig
Schaden kann auch durch Fahrer verursacht worden sein
Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Auto nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Auto an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurch gezogen wird.
Bei Autowaschstraßen gilt der Anscheinsbeweis nicht
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Auto in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Auto in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011; Az.: 51 S 27/11).
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