Steuerberater mit slowakischem Titel „doktor filozofie“ darf sich nicht „Dr.“ nennen
Steuerberater will mit Doktortitel auf Briefkopf glänzen
Ein Steuerberater darf laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein neben seiner Berufsbezeichnung nicht den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ führen. Der beklagte Steuerberater erwarb 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ mit der zugelassenen Abkürzung „PhDr.“. Er nutzte anschließend den Titel „Dr.“ auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist. Die Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von ihm, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem „doktor filozofie“ um einen so genannten „kleinen Doktorgrad“ handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze. Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Steuerberaterkammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin (dort sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form „Dr.“ führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte).
Unrechtmäßiges Führen des Doktortitels ist Wettbewerbsverstoß
Das OLG sah in dem Verhalten des Steuerberaters ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden sollen aus der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den „Dr.“- Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel „doktor filozofie“ nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ geführt werden darf. Der Abschluss stehe lediglich einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet aber keine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen Promotion (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011; Az.: 6 U 6/10).
- Kommentieren
- 3541 Aufrufe