Wasserschaden – Versicherung darf ausführendes Unternehmen grundsätzlich nicht bestimmen
Versicherung darf Unternehmen nicht bestimmen
Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Beim Ausgangsfall war im Sommer letzten Jahres aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Leitungswasserschaden an einem Wohnhaus aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen aus dem Kieler Umland mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Für den Wasserschaden bestand eine Schadensversicherung (Gebäudeversicherung). Als der Regulierungsbeauftragte der Versicherung vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen, meinte er, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau (schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den Vertrag mit der Trocknungsfirma zu kündigen, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trocknungsarbeiten beauftragt, das der Regulierungsbeauftragte der Versicherung dem Hauseigentümer genannt hatte.
Hier war Ausführung der Schadensbeseitigung allerdings nicht fachgerecht
Das OLG sah hier allerdings kein unlauteres Wettbewerbsverhalten der beklagten Versicherung und wies den Eilantrag des klagenden Unternehmens für Trocknungsarbeiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zurück. Das Unternehmen hatte noch in erster Instanz vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Zur Begründung führten die Richter u. a. aus, dass das beklagte Versicherungsunternehmen tatsächlich nicht das Recht hatte, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulierungsbeauftragten unzutreffend gewesen sein sollte und die bisherigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren. Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierungsbeauftragten vor, die aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigt (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 6 U 70/10).
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