Tod im Wald - Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar
Landgericht lehnt Haftung für umstüzenden Baum ab
Die Witwe eines privaten Forstwirts erhält vom Land Rheinland-Pfalz laut aktueller Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz keinen Ersatz der Beerdigungskosten nach dem Tode ihres Mannes. Der damals 68-jährige wurde 2008 beim Fällen eines Baumes in einem Staatswald von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum (so genannter „Hänger“) schwer am Kopf getroffen und verstarb einige Tage später an den Folgen. Die Klägerin hatte den Mitarbeitern des Forstamts vorgeworfen, bei der vorherigen Durchforstung 2007 den „Hänger“ nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme des Distrikts durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es sei nicht belegt, dass der „Hänger“ durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen sei.
Forstamt auch durch OLG entlastet
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass Mitarbeiter des Forstamtes selbst den für den Unfall verantwortlichen, hängengebliebenen Baum abgesägt, nicht richtig entsorgt oder nicht ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen hätten. Außerdem seien die Rettungswege passierbar und ausreichend markiert gewesen. Es gebe zudem keinen Hinweis darauf, dass der Mann hätte gerettet werden können, wenn er früher behandelt worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az.: 1 U 1343/10).
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