Berufsunfähigkeitsversicherung: Falsche Antwort auf Gesundheitsfragen kostet Versicherungsschutz
Versicherungsnehmerin verneint Fragen nach Erkrankung
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat laut einer heute veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen Versicherungsvertrag anfechten kann, wenn der Versicherte Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Im Ausgangsfall hatte der Ehemann zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen. Das Landgericht Coburg wies die Klage der Ehefrau ab und stellte fest, dass der Versicherer zur Anfechtung berechtigt war
Verschweigen von Beschwerden ist arglistige Täuschung
Die Entscheidung des Landgerichts wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt. Das OLG teilte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Der Versicherungsnehmerin seien im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt worden, sie habe nur ihre Beschwerden angeben müssen. Damit sei es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Der Frau sei wegen ihrer unrichtigen Angaben arglistige Täuschung vorzuwerfen, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011; Az.: 1 U 142/10).
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