BGH zu E-Plus: Sperrung des Handys bei kleinem Zahlungsrückstand unzulässig
Mobilfunkanschluss soll wegen geringem Zahlungsrückstand oder geringfügigem Anlass gesperrt werden
Ein Mobilfunkanbieter darf laut aktueller Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage gegen das Unternehmen E-Plus entschieden. Der Mobilfunkdienstleister hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen. Das Unternehmen behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält. Der vzbv hatte die Klauseln als überzogen und kundenfeindlich kritisiert. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen.
BGH erklärt acht von neun Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig
Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Zulässig ist dem BGH zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann. Das Urteil hat nach Angaben des vzbv für die gesamte Branche Bedeutung. Auch andere Firmen seien laut Verbraucherschützern nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern (BGH, Urteil vom 09.06.2011; Az.: III ZR 157/10).
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