Kündigung wegen Eigenbedarf – BGH bestätigt Anforderungen an Inhalt des Kündigungsschreibens
Landgericht hält Begründung im Kündigungsschreiben für unzureichend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens des Vermieters bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs getroffen. Im Ausgangsfall war die Mieterin einer Einzimmerwohnung in München vom Vermieter verklagt worden. Mit Schreiben vom 29.04.2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Tochter zum 31.01.2009. Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Das Amtsgericht hat der entsprechenden Räumungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieterin hat das Landgericht die Klage abgewiesen – die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Vermieter muss Person und Interesse darstellen
Die hiergegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenem Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden (BGH, Urteil vom 06.07.2011; Az.: VIII ZR 317/10).
- Kommentieren
- 3586 Aufrufe