Zahngold verkauft - Sozialhilfe für Deutschen in Thailand trotzdem abgelehnt
Lebensunterhalt in Thailand aus Zahngold finanziert
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat jetzt die Beschwerde eines in Thailand lebenden Antragstellers gegen die Versagung von Sozialhilfe abgelehnt. Der seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebende Deutsche hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits das Zahngold seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller erfolglos Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt.
Außergewöhnliche Notlage ist Voraussetzung für Sozialhilfe
Auch das LSG lehnte ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, in § 24 SGB XII einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter „Hartz-IV“ Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011; Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B).
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