Prozesskostenhilfe abgelehnt – Leistungsfähiger Ehegatte muss zahlen
Beim Anspruch auf PKH sind Ehegatten zuerst in der Pflicht
Nach aktueller Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz ist Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu versagen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seinen Ehegatten besitzt. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, da es sich insoweit um persönliche Grundbedürfnisse handelt.
Leistungsfähigkeit des Ehegatten ist Voraussetzung
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der Prozessbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Zum für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten, den dieser allerdings nur leisten muss, wenn ein hinreichender Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt einschließlich Unterkunftskosten derzeit 1050 € (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2011; Az.: L 1 SO 19/11).
- Kommentieren
- 3711 Aufrufe