Leistungserschleichung im Parkhaus: Schädiger muss auch Anwaltskosten übernehmen
Anwaltskosten höher als der Schaden
Wenn jemand wiederholt eine Leistungserschleichung begeht und dadurch sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zeigt, ist nach Meinung des Amtsgerichts (AG) München die Einschaltung eines Anwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig. Der Schädiger muss die Anwaltskosten deshalb auch übernehmen. Im Ausgangsfall hatte der Betreiber eines Parkhauses mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung getroffen, wonach dessen Kunden eine kostenfreie Parkzeit von 2 Stunden gewährt wurde. Für die dritte angefangene Stunde musste der Kunde dann 2,50 € bezahlen. Von Mitte November 2010 bis Anfang Dezember 2010 stellte ein Kunde 5 Mal seinen PKW in dem Parkhaus ab, wobei er jedes Mal länger als 2 Stunden parkte. Anstatt die Parkgebühr zu bezahlen, drückte er die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr hinaus. Beim letzten Mal wurde er von einem Mitarbeiter des Parkhauses beobachtet, die übrigen Verstöße wurden auf Grund von Videoaufzeichnungen festgestellt. Der Besitzer des Parkhauses verlangte nunmehr von dem Besucher die angefallenen Parkgebühren. Außerdem hatte dieser auch noch 5 Münzen einbehalten, die die Ausfahrt ermöglichten. Die Herstellungskosten für die Münzen betrugen 5 € pro Stück. Den Gesamtbetrag (37,50 €) machte der Betreiber durch ein Schreiben seines Anwalts geltend und verlangte auch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von 39 €. Parkentgelt und Kosten für die Münzen bezahlte der Autobesitzer daraufhin, bei den Anwaltskosten weigerte er sich. Das Parkhaus hätte keinen Anwalt einschalten müssen, da er sofort bereit gewesen sei, den Schaden zu bezahlen.
Anwaltskosten gehören zum Schadenersatz
Das Amtsgericht München gab dem Parkhausbetreiber Recht. Der Beklagte habe durch das wiederholte Ausfahren aus dem Parkhaus unstreitig Leistungserschleichungen begangen und sei daher schadenersatzpflichtig. Zum Schadenersatz gehöre auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beklagten sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen. Da der Beklagte im Übrigen auch vorsätzlich gehandelt habe, treffe den Kläger auch keine Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten (AG München, Urteil vom 20.05.2011; Az.: 163 C 5295/11).
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