Rückzahlung Hartz IV – Bei zu viel Miete kann Arbeitsagentur Geld zurückfordern
Berechnungsfehler der Arbeitsagentur bei der Miete
Wer durch ein Behördenversehen zu viel Hartz IV für die Miete erhält, muss dies laut aktueller Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat. Im Ausgangsfall hatte ein Empfänger von Hartz IV doppelt so viel Miete erhalten, wie ihm eigentlich von der ARGE zustand. Die Arbeitsagentur verlangt das Geld zurück, der Hatz IV-Empfänger klagte.
Grobe Fahrlässigkeit begründet Pflicht zur Rückzahlung
Das LSG wies die Klage ab. Nach Meinung der Richter hätte der Kläger bei Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt so viel Geld für die Miete zahlte, wie er angegeben hatte. An der groben Fahrlässigkeit ändere auch die von ihm behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011; Az.: L 5 AS 160/09).
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