Hartz IV: Alleinstehende in NRW haben Anspruch auf Wohnung bis 50 qm²
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat jetzt entschieden, dass alleinstehenden Beziehern von Hartz IV -Leistungen in Nordrhein-Westfalen seit Jahresanfang 2010 einen Anspruch auf eine Wohnung mit 50 qm² Wohnfläche haben. Das zuständige Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 qm² eingeräumt. Das Sozialgericht verwarf dies in der ersten Instanz.
Dies wurde vom Landessozialgericht bestätigt. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche müssten die anerkannten Größen im sozialen Mietwohnungsbau zugrunde gelegt werden. Maßgeblich seien dabei die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von Sozialwohnungen. Nordrhein-Westfalen schreibe diesbezüglich für Alleinstehende seit dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 m² vor (LSG Essen, Urteil vom 16.05.2011; Az.: 19 AS 2202/10).
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