Auch bei fahrlässig verspäteter Mietzahlung kann Vermieter fristlose Kündigung aussprechen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung zur Kündigung des Vermieters bei wiederholt verspäteter Mietzahlung getroffen. Im Ausgangsfall war laut Mietvertrag die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter zahlten diese seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin kündigte dieser und erhob Räumungsklage. Die Mieter begehrten vor Gericht im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Der Vermieter berief sich auf Verjährung. Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Mieter hat das Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben, die Berufung des Vermieters wurde zurückgewiesen.
Das sah der BGH anders. Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung stelle eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse. Ferner entschieden die Bundesrichter, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf (BGH, Urteil vom 01.06.2011; Az.: VIII ZR 91/10).
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