Unfall auf dem Bürgersteig – Radler ist für den Schaden allein verantwortlich
Ein auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer muss laut Amtsgericht (AG) Hannover den durch den Zusammenstoß mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein tragen. Im Ausgangsfall wollte der Autofahrer aus einer Hofeinfahrt fahren. Er musste dazu, um auf die Straße zu gelangen, den Fußweg überqueren. Auf dem Fußweg kam es zu einer Kollision mit dem Beklagten, der mit seinem Fahrrad von links kommend mit dem klägerischen Pkw zusammenstieß. Der Radfahrer behauptete, er sei langsam mit Abstand von der Hauswand gefahren, der klägerische Pkw sei zu schnell aus der Hofeinfahrt gekommen.
Das Amtsgericht hielt die Klage für begründet und sprach dem Geschädigten den Schadenersatz zu – der Beklagte habe das Verkehrsunfallgeschehen allein verursacht und verschuldet. Der Anspruch entstehe in voller Höhe, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden treffe. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw trete in diesem Fall vollständig zurück. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mit-verschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (AG Hannover, Urteil vom 29.03.2011; Az.: 562 C 13120/10).
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