Tanken ohne Bezahlung: BGH bejaht Erstattung von Detektivkosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein Tankstellenbetreiber die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten erstattet verlangen kann, wenn dieser ohne zu zahlen das Tankstellengelände verlässt. Im Ausgangsfall hatte der Beklagte 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 € getankt. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hatte ihre Klage abgewiesen, das Landgericht gab ihr statt. Die dagegen gerichtete Revision des Kunden blieb ohne Erfolg.
Die Bundesrichter entschieden, dass die geltend gemachten Beträge der Tankstellenpächterin jedenfalls als Verzugsschaden zustehen. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle komme ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen (BGH, Urteil vom 04.05.2011; VIII ZR 171/10).
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