Werbung muss keine Einzelheiten zur Garantie nennen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass bei Werbung mit der Garantie eines Produkts die näheren Angaben der Garantieerklärung nicht schon in der Werbung selbst aufgeführt werden müssen. Im Ausgangsfall hatte ein Händler auf seiner Internetseite für Druckerpatronen mit dem Versprechen geworben, drei Jahre Garantie zu gewähren. Die Klägerin – ein Konkurrenzunternehmen - hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Händler in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Händler zur Unterlassung, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011; Az.: I ZR 133/09).
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