Nicht objektiv - IHK muss Plakat für Stuttgart 21 abhängen
Das an dem IHK-Gebäude in Stuttgart angebrachte Plakat zu Stuttgart 21 sowie der Abdruck des Plakats im Magazin der IHK sind laut aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart rechtswidrig. Geklagt hatte eine Stuttgarter Firma. Sie ist der Ansicht, dass mit der beanstandeten Plakatierung die Grenzen dessen überschritten sind, was sie als Pflichtmitglied der IHK an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinzunehmen habe. Die IHK habe die Aufgabe, die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen. Es müsse daher stets das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft beachtet werden, wozu ein höchstmögliches Maß an Objektivität erforderlich sei.
Das Gericht gab der Klage statt. Es ist der Meinung, dass sich die IHK mit einer Stellungnahme zu S 21 zwar grundsätzlich im Rahmen ihrer durch das IHK-Gesetz eingeräumten Kompetenz bewege. Die Klägerin beanstande aber als Zwangsmitglied zu Recht die konkrete Form der Äußerung. Die IHK sei nämlich als eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privatrechtlicher Verein oder eine Partei - gehalten, bei ihren Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu gewährleisten. Dem werde eine plakative Äußerung nur in einer Richtung zu einem auch innerhalb der IHK kontrovers diskutierten Projekt in einer politisch zugespitzten Situation nicht gerecht (VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011; Az.: 4 K 5039/10).
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