Parkplatzbesitzer muss Name von Unfallverursacher nicht notieren
Das Amtsgericht (AG) München hat gestern ein rechtskräftiges Urteil veröffentlicht, nach dem ein Großmarktbetreiber nicht für auf seinem Parkplatz entstandene Schäden eines Kunden haften muss. Im Ausgangsfall hatte der Fahrer nach dem Einkauf seinen Wagen mit massiven Beschädigungen vorgefunden. Er begab sich daraufhin wieder in den Großmarkt und fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte bzw. Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese erklärte ihm, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren und darum bat, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Das habe sie getan. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen, sei aber nach 15 Minuten wiedergekommen und habe gefragt, ob sich jemand gemeldet habe. Da dies nicht der Fall war, habe sie das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Der unbekannte Mann sei dann wieder gegangen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Der Kunde verklagte daraufhin den Großmarkt auf Schadenersatz, da die Mitarbeiterin verpflichtet gewesen sei, sich den Namen zu notieren.
Die Klage wurde abgewiesen. Es sei prinzipiell richtig, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt, der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Beklagten ereignet. Eine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Beklagten befunden. Zu dem Zeitpunkt, als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich dieser zweimal bei ihr meldete. Die Mitarbeiterin hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben (AG München, Urteil vom 28.07.2010; Az.: 343 C 6867/10).
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