Leasingvereinbarung mit Dritten: Nur bei innerem Zusammenhang muss Leasingeber haften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen, inwieweit das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Die Kläger in beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen "Werbevertrag" ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen "Werbekostenzuschuss" in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger die Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein "Schneeballsystem" aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Das Landgericht hat die Klagen – ebenso wie das Oberlandesgericht - zurückgewiesen.
Auch beim BGH blieben die Kläger erfolglos. Die Beklagten müssen ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu entscheidenden Fällen (BGH, Urteile vom 30.03.2011; Az.: VIII ZR 94/10).
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